( KVG § 21 ) Übernimmt der Erwerber eines Geschäftsanteils für den Fall der Inanspruchnahme des Veräußerers für Schulden der Gesellschaft bedingt auch diese Haftung, ist die Gesellschaftsteuer auch dann auf Basis dieser Haftung zu berechnen, wenn der Veräußerer nicht in Anspruch genommen wird. VwGH 97/16/0348 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)