( KVG § 18 ) Fand auf Grund einer ausdrücklichen Formulierung im Verschmelzungsvertrag ein entgeltlicher Anteilserwerb durch die Gesellschafter im Wege einer Abtretung bereits vor dem Wirksamwerden einer Verschmelzung statt, ist der Geschäftsanteil nicht im Wege der Universalsukzession in das Vermögen der übernehmenden Gesellschaft übergegangen. Es wurde vielmehr schon im Wege des Verschmelzungsvertrages der Tatbestand eines Anschaffungsgeschäftes gemäß § 18 Abs 1 KVG erfüllt. VwGH 96/16/0224 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)