( UStG § 20 Abs 3, Vlbg. FrVerkG § 4a ) Ein für die Abgabenbemessung (hier: Fremdenverkehrsbeitrag) „vorangehender“ Veranlagungszeitraum darf beim vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr nicht in das Kalenderjahr hineinreichen, für das die zu veranlagende Abgabe erhoben wird.
VwGH 93/17/0297 v. 24.11.1997