( UStG § 1 Abs 1 Z 2 lit d, 6. RL 77/388/EWG Art 9 Abs 1 ) Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Leasinggesellschaft erbringt ihre Dienstleistungen nicht von einer festen Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus, wenn sie ihre Tätigkeit unter folgenden Umständen ausübt: Sie vermietet an in dem letztgenannten Mitgliedstaat ansässige Kunden Personenkraftwagen auf Grund von Leasingverträgen; ihre Kunden werden durch in diesem Mitgliedstaat ansässige unabhängige Vermittler angeworben; die Kunden suchen sich selbst die von ihnen gewünschten Fahrzeuge bei in diesem Mitgliedstaat ansässigen Vertragshändlern aus; die Leasinggesellschaft erwirbt die Fahrzeuge in diesem Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen sind, und vermietet sie an ihre Kunden auf Grund von Leasingverträgen, die an ihrem Geschäftssitz aufgesetzt und unterzeichnet werden; die Kunden tragen die Kosten für die Wartung und zahlen in dem vorgenannten Mitgliedstaat die Kraftfahrzeugsteuer, die Leasinggesellschaft verfügt aber in diesem Mitgliedstaat weder über ein Büro noch über einen Stellplatz für die Fahrzeuge.