( KStG § 8, EStG § 4 Abs 2 ) Ein sich nach einer Betriebsprüfung wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ergebender Mehrgewinn kann nicht durch Bilanzberichtigung als nachträgliche Ausschüttung behandelt werden.
VwGH 94/15/0160, 0161 v. 23.10.1997
( KStG § 8, EStG § 4 Abs 2 ) Ein sich nach einer Betriebsprüfung wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ergebender Mehrgewinn kann nicht durch Bilanzberichtigung als nachträgliche Ausschüttung behandelt werden.
VwGH 94/15/0160, 0161 v. 23.10.1997