( GewO § 82 lit e, AngG § 27 Z 3 ) Ein nicht näher konkretisiertes Anbot eines Arbeitnehmers über künftige Zusammenarbeit mit einem Dritten kann dem Fall nicht gleichgehalten werden, in dem der Arbeitnehmer anbietet, eine Arbeit billiger als sein Arbeitgeber zu verrichten. Der Versuch, künftige Geschäfte abzuschließen, kann schon deshalb nicht als ein beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft beurteilt werden, wenn das Unternehmen des Arbeitnehmers zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet war. Vorbereitende interne Handlungen zur künftigen Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit fallen nicht unter das Konkurrenzverbot, weshalb auch der Ankauf einer für die künftige selbständige Gewerbeausübung notwendigen Maschine keine unzulässige Nebenbeschäftigung darstellt. OGH 9 Ob A 65/97t v. 05.03.1997.