( GewO § 82 ) Die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse stellt noch keinesfalls eine deutliche und jeden Zweifel ausschließende Entlassungserklärung dar, sondern es ist auch die Interpretation als Kündigung möglich, was für den Arbeitnehmer günstiger ist. Dafür, dass eine Entlassung erfolgt ist, ist der Arbeitgeber behauptungs- und beweispflichtig. ASG Wien 23 Cga 14/97i v. 25.04.1997, bestätigt durch OLG Wien 7 Ra 256/97m v. 19. 11. 1997, Revision unzulässig.