( EG-Vertrag Art 48, VO (EWG)Nr 1612/68 ) Eine Bestimmung eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach 8-jähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrages vorsieht und Beschäftigungszeiten außer Betracht lässt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, widerspricht der Dienstleistungsfreiheit und ist von Rechts wegen nichtig. Das nationale Gericht hat in einem solchen Fall auf die Mitglieder der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung anzuwenden wie auf die übrigen Arbeitnehmer, ohne die Beseitigung dieser Bestimmung durch Tarifverhandlungen oder ein anderes Verfahren verlangen oder abwarten zu müssen. EuGH Rs. C-15/96 v. 15.01.1998, Fall Schöning.