( EFZG §§ 8 ff., § 18, ASVG § 69 ) Nach dem System des EFZG sind die Dienstgeber zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verhalten; den Risikoausgleich der Dienstgeber bewirkt ein Versicherungssystem, in dem die Dienstgeber versichert und anspruchsberechtigt sind (Erstattung der Dienstgeberaufwendungen, §§ 8 ff. EFZG). Angesichts der Zielsetzung der in Rede stehenden Vorschriften, durch eine Pflichtversicherung wirtschaftliche Risken der Versicherten auszugleichen und in Hinblick auf die Judikatur zur Zulässigkeit einer intrasystematischen Fortentwicklung des möglichen Gehalts der Kompetenzartikel der Bundesverfassung bestehen keinerlei Bedenken wegen fehlender Bundeskompetenz. EFZG-Beitragszahlungen bzw. ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Beiträge gemäß § 18 EFZG iVm § 69 ASVG können daher nicht wegen fehlender Bundeskompetenz zur Erlassung derartiger Normen bekämpft bzw. begründet werden. VfGH B-3814/95 v. 10.06.1996.