( ABGB § 1491 ) Werden Überstunden monatlich gerechnet und in unregelmäßigen Abständen mit Zeitausgleich saldiert, wobei es dem Arbeitnehmer vor der Saldierung des gesamten Überstundenguthabens anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht möglich gewesen ist, das Entgelt für Überstunden einzufordern, beginnt die Frist der Verjährung und damit auch des Verfalls mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, weil bei einem Kontokorrentverhältnis ein Beginn der Verjährung des Anspruchs vor dem Ablauf der Rechnungsperiode nicht möglich ist. ASG Wien 3 Cga 192/95s v. 13.02.1997, bestätigt durch OLG Wien 7 Ra 205/97m v. 22. 10. 1997.