( AngG § 27 Z 1 ) Hat ein Fahrverkäufer heimlich und wiederholt nach Zählung von Retourwaren mit dem Warenübernehmer tatsächlich mehr Retourware verladen, als er im Lieferschein vermerkt hatte, kann von einem zufälligen Fehler eines sonst zuverlässigen Angestellten nicht gesprochen werden. Gerade bei einem als Fahrverkäufer, daher im nicht exakt überwachbaren Außendienst eingesetzten Arbeitnehmer ist eine besondere Vertrauenswürdigkeit vorauszusetzen. OGH 9 Ob A 213/97g v. 27.08.1997.