( ABGB § 1152 ) Die Mensa-communis-Zulage eines Geistlichen beruht auf Grund der Tätigkeit eines priesterlich en Amtsträgers auf dessen Weihe und Inkardination. Sie ist kein Bezugsbestandteil, sondern dem Pfarramt zuzuweisen, und ist der staatlichen Jurisdiktion entzogen. OLG Wien 7 Ra 76/97s v. 07.04.1997. (ZAS Jud. 6/1997)