( BAO § 119, § 303 Abs 4 ) Wurde ein Steuerpflichtiger im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung in seiner Ansicht von der Berechtigung einer geltend gemachten Umsatzsteuerbefreiung bestärkt, muss ihm bei gleichbleibender Tätigkeit deren jährlich wiederkehrende eingehende Darstellung zur neuerlichen Rechtfertigung einer Umsatzsteuerbefreiung nicht in einer Weise als erforderlich und sinnhaft erscheinen, die es rechtfertigen kann, von einer Verletzung seiner Offenlegungspflicht zu sprechen. VwGH 94/13/0070 v. 11.12.1996. (Bescheid aufgehoben)