(EStG § 27, KStG § 8, BAO § 119 ) Vom Betriebskonto abgeflossene Beträge sind mangels Offenlegung den Gesellschaftern anteilsmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen auch dann zuzurechnen, wenn sie dem Betriebskonto aus ungeklärten Schwarzgeschäften zugeflossen sind.
VwGH 95/13/0240 v. 11.12.1996und VwGH 96/13/0133 v. 19.02.1997