( BAO § 212a ) Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist, bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit. Abgesehen von dem im zweiten Satz des § 212a Abs 9 BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld stellt die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Aussetzungsbescheid die Grundlage für die mit weiterem Bescheid vorzuschreibenden Aussetzungszinsen dar. VwGH 95/13/0186 v. 15.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)