( FinStrG § 23 Abs 2 ) Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen (wie §§ 127 ff. StGB) beruhen - kriminologisch gesehen - auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 StGB wie Finanzvergehen (hier: Abgabenhehlerei und Schmuggel), so dass sich derartige Vorstrafen strafverschärfend auswirken können. OGH 11 Os 42, 74/96 v. 07.05.1996.