( FinStrG § 13 ) Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten gemäß § 13 Abs 1 FinStrG auch für den Versuch. Damit erfordert jeder Versuch in subjektiver Hinsicht den Vorsatz, die Tat zu begehen. Der Versuch einer „fahrlässigen Abgabenverkürzung“ ist daher rechtlich unmöglich. VwGH 93/15/0070 v. 18.12.1996. (Bescheid aufgehoben)