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FinStrG § 13

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4848/5/97 Heft 4848 v. 27.6.1997

( FinStrG § 13 ) Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten gemäß § 13 Abs 1 FinStrG auch für den Versuch. Damit erfordert jeder Versuch in subjektiver Hinsicht den Vorsatz, die Tat zu begehen. Der Versuch einer „fahrlässigen Abgabenverkürzung“ ist daher rechtlich unmöglich. VwGH 93/15/0070 v. 18.12.1996. (Bescheid aufgehoben)

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