( ABGB § 1444, § 879 ) Soweit kollektivvertragliche Mindestsätze nicht verletzt werden, kann auf Ist-Lohn-Erhöhungen verzichtet werden.
OLG Wien 9 Ra 309/96v v. 17.12.1996, Revision zulässig
Die überwiegende Auffassung in der Lehre lehnt die sogenannte qualifizierte Ist-Lohn-Klausel, auch Ist-Lohn-Garantieklausel genannt, ab; bei dieser sind bisher gezahlte effektive Löhne - erhöht um den im Kollektivvertrag vorgesehenen Betrag oder Prozentsatz - als (zwingend wirkende) Kollektivvertragslöhne, die somit nicht abbedungen werden können, anzusehen. Hingegen führt die schlichte Ist-Lohn-Klausel zwar auch zwingend zu einer Erhöhung des effektiven Lohnes, die erhöhten Löhne sind jedoch - bis zum Mindestlohn - abdingbar.