( ABGB § 1157 ) Legt ein Arbeitgeber den vorzeitig - auch völlig schuldlos - ausscheidenden Mitarbeitern die Rückzahlung eines Provisionsüberschuss es auf, schenkt aber denen, die das Ende des Finanzjahres erreichen, diesen Überschuss, liegt darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. ASG Wien 29 Cga 40/96f v. 13.11.1996, rk.