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Beendigung einer Vorstandsfunktion

ArbeitsrechtARD 4836/30/97 Heft 4836 v. 6.5.1997

( AktG § 75 ) Im Zweifel bedeutet die Zurücklegung des Vorstandsmandat es gleichzeitig auch eine vorzeitige Auflösung des Anstellungsvertrages; anderes kann sich etwa bei zuvor als Angestellten tätigen Personen ergeben.

OLG Wien 9 Ra 152/96f v. 26.07.1996

Zwischen der organschaftlich en Stellung und dem Anstellungsvertrag eines Vorstandsdirektors ist grundsätzlich zu unterscheiden. Eine das körperschaftsrechtliche Organverhältnis betreffende Amtsniederlegung des Vorstandes ist jederzeit aus wichtigem Grund zulässig. Der schon in Hinblick auf die zwingend vorgegebene Struktur einer Aktiengesellschaft auf eine weisungsfreie Geschäftsbesorgung und Dienstleistungserbringung gegen Entgelt gerichtete Anstellungsvertrag bezieht sich auf die Tätigkeit in der Funktion im Vorstand. Schon nach § 75 Abs 1 letzter Satz AktG ist er hinsichtlich der Befristung zwingend und unmittelbar an die maximale Befristung der Bestellung als Vorstand mit fünf Jahren gebunden. Daraus wird abgeleitet, dass ein Vorstandsvertrag mit längerer Befristung als die Bestellungsdauer nur für die Dauer der mit der Bestellung festgelegten Funktionsdauer wirksam werden kann. Auch beim Vorstandsvertrag wird eine jederzeitige einseitige Auflösung aus wichtigem Grund als zulässig angesehen. Hinsichtlich der Frage, ob die Beendigung der Vorstandsfunktion durch die Zurücklegung des Mandats durch das Vorstandsmitglied gleichzeitig auch die Beendigung des Anstellungsvertrages bewirkt, bestehen unterschiedliche Auffassungen.

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