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Lohnschuldner des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer KG

ArbeitsrechtARD 4836/31/97 Heft 4836 v. 6.5.1997

( HGB § 161 ff. ) Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH hat keinen direkten Entgeltanspruch gegenüber der Kommanditgesellschaft (KG).

OGH 7 Ob 590/95 v. 30.07.1996

Die Struktur der GmbH & Co KG beruht auf einer engen wirtschaftlichen Verbindung der Kommanditisten mit der GmbH. Die Geschäftsführung und die Vertretung der KG obliegen der GmbH und werden durch deren Geschäftsführer, die an Gesellschafterbeschlüsse gebunden sind, ausgeübt (mittelbare Geschäftsführung). Trotzdem wird ein unmittelbarer Entgeltanspruch des Geschäftsführers der GmbH gegenüber der KG sowohl von Peter Doralt als auch von Paul Doralt (in Kastner - Stoll, GmbH & Co KG, S. 271 und 323) abgelehnt. Zwar wird nicht übersehen, dass dies gegenüber einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer angesichts der meist geringen Kapitalausstattung der GmbH unbefriedigend sein kann; doch wird dies mit dem Argument, der Geschäftsführer könne sich direkt mit der KG vertraglich absichern, entkräftet.

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