( ABGB § 1152, AÜG § 1 Abs 2 Z 5, § 10, § 14 ) Ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers für zwei Tochtergesellschaften des Arbeitgebers als im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit für den Arbeitgeber erbracht anzusehen und ist diese Arbeit durch Überstundenentgelte abgegolten, besteht kein zusätzlicher, auf § 1152 ABGB gegründeter Entgeltanspruch.
OGH 8 Ob A 2341/96i v. 16.01.1997