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EG-Vertrag Art 100, Art 119

ArbeitsrechtARD 4836/28/97 Heft 4836 v. 6.5.1997

( EG-Vertrag Art 100, Art 119 ) Jede Maßnahme zur Umsetzung der RL 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in Bezug auf unselbständig Erwerbstätige muss alle Leistungen abdecken, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. 5. 1990 gewährt werden, und gilt rückwirkend bis zu diesem Datum. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen Rechtsbehelf eingelegt hat, müssen die Umsetzungsmaßnahmen rückwirkend bis zum 8. 4. 1976 angewandt werden und alle Leistungen abdecken, die für Beschäftigungszeiten nach diesem Zeitpunkt gewährt werden. Die RL 86/378/EWG ist bis zum 1. 7. 1997 umzusetzen. RL 96/97/EG des Rates v. 20. 12. 1996. (ecolex 1997/233, Heft 4)

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