( EStG §€ 4 Abs 5, § 20 Abs 1 ) Liegt keine Reise im Sinne des § 4 Abs 5 EStG vor, weil sich der Steuerpflichtige am „Betriebsort“ aufgehalten hat, können Nächtigungsaufwendungen nicht nach § 4 Abs 5 EStG mit den in dieser Bestimmung vorgesehenen Pauschalbeträgen, sondern nur in der tatsächlich angefallenen Höhe Berücksichtigung finden. Die Überlassung kleiner Geschenke, wie insbesondere Blumen und Lebensmittel, an einen Gastgeber stellt jedoch kein Nächtigungsentgelt dar. Es liegen in einem solchen Fall nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung nach § 20 Abs 1 EStG vor. VwGH 95/14/0156 v. 28.01.1997. (Bescheid aufgehoben)