( EStG 1988 § 22 Z 1 lit b ) Unternehmensberater im Sinne des EStG 1988 sind Personen, die auch nach der GewO als solche anzusehen sind, auch wenn sie nur in Teilbereichen des Berufes tätig werden; nicht jede (mit einer Spezialisierung verbundene) Einschränkung der tatsächlichen Berufstätigkeit gegenüber der berufsrechtlichen zulässigen Tätigkeit als Unternehmensberater rechtfertigt die Annahme, dass die konkret ausgeübte Tätigkeit "nicht mehr berufstypisch" ist. Wird von einem Steuerpflichtigen eine der in § 22 EStG 1988 namentlich aufgezählten Berufstätigkeiten ausgeübt, bleibt er auch dann freiberuflich tätig, wenn er seine Tätigkeit atypisch einschränkt und z.B. nur mehr als Sachverständiger tätig wird. VwGH 94/15/0030 v. 10.07.1996. (Bescheid aufgehoben)