( EStG § 4 Abs 5, § 20 Abs 1 ) Eine Reise nach § 4 Abs 5 EStG 1972 liegt nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus dem örtlichen Nahbereich seiner Betriebsstätte entfernt, wobei dieser Nahbereich einem Umkreis von ca. 25 km entspricht. Fahrten innerhalb dieses Nahbereiches führen auch bei Zurücklegung einer Fahrtstrecke von mehr als 25 km zu keiner Reise im steuerrechtlichen Sinn. Nur bei einer Reise im steuerrechtlichen Sinn dürfen Tagesgelder als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. (Mehr-)Aufwendungen für auswärtige Mittagessen stellen überdies grundsätzlich Kosten der Lebenshaltung dar. VwGH 92/14/0078 v. 26.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)