( BUAG § 1, § 2, § 3 ) Fassadenbeschichtungsarbeiten in Betrieben der Maler und Anstreicher haben nicht zur Folge, dass diese Betriebe zu Betrieben gemäß § 2 BUAG und demgemäß zu Mischbetrieben im Sinne des § 3 Abs 1 BUAG werden. In diesen Betrieben beschäftigte Arbeiter unterliegen nicht dem BUAG. VwGH 94/08/0167 v. 22.10.1996. (Bescheid aufgehoben)