( ABGB § 1158 ) In einem Dienstverhältnis zur Probe stehen nur die Lösungsmöglichkeiten befristeter Dienstverhältnisse zur Verfügung. OLG Innsbruck 13 Ra 6/95w v. 20.12.1995. (ZAS Jud. 1/1997)
( ABGB § 1158 ) In einem Dienstverhältnis zur Probe stehen nur die Lösungsmöglichkeiten befristeter Dienstverhältnisse zur Verfügung. OLG Innsbruck 13 Ra 6/95w v. 20.12.1995. (ZAS Jud. 1/1997)