( IESG § 1 Abs 1 Z 3 ) Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld sowie auf die akzessorischen Zinsen und Kosten sind nicht gesichert, wenn sie erst nach Ablauf des dritten auf die Ablehnung des Antrags auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens durch das Konkursgericht folgenden Monats entstanden sind. OGH 8 Ob S 2283/96k v. 28.11.1996.