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ABGB § 1151, § 916

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4828/21/97 Heft 4828 v. 2.4.1997

( ABGB § 1151, § 916 ) Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer an keine feste Dienstzeit gebunden ist und sein Gehalt nicht marktkonform, sondern aus firmeninternen Gründen (bzw. auch wegen seiner unentgeltlichen Arbeit während des übrigen Jahres) verhältnismäßig überhöht festgesetzt wurde, steht der Wirksamkeit eines Dienstvertrages, für dessen Annahme als Scheingeschäft keine sonstigen Anhaltspunkte vorliegen, nicht entgegen. Es gehört nicht zu den essentiellen Merkmalen eines Dienstvertrages, dass er für den Arbeitgeber wirtschaftlich vernünftig ist. Unwichtig ist dabei, ob der Arbeitnehmer die der Gebietskrankenkasse gegenüber deklarierten 40 Wochenstunden oder weniger gearbeitet hat. Die Anmeldung zur Gebietskrankenkasse wirkt lediglich dieser gegenüber und hat auf das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine unmittelbare Wirkung. Im Innenverhältnis ist maßgeblich, welche Arbeitsleistung tatsächlich vereinbart ist. ASG Wien 29 Cga 119/95x v. 09.05.1996, bestätigt durch OLG Wien 9 Ra 381/96g v. 24. 1. 1997.

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