( ABGB § 863 ) Verlässt ein Kellner seinen Arbeitsplatz infolge der subjektiven Annahme, der Geschäftsbetrieb könne nicht eröffnet werden, mit der Bemerkung, falls man ihn brauche, solle man ihn rufen, wird kein konkludenter vorzeitiger Austritt erklärt. ASG Wien 25 Cga 193/94y v. 08.08.1996, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 341/96t v. 11. 12. 1996, Revision unzulässig.