( AngG § 30, SchauspG § 22 ) Die bloße Äußerung einer Schauspielerin gegenüber der Kostümbildnerin, ein bestimmtes - noch gar nicht gekauftes - Kostüm mit Oben-ohne-Top nicht tragen zu wollen, stellt weder eine Verweigerung vertraglich übernommener Pflichten dar, noch begründet es eine allfällige Vertrauensunwürdigkeit, die einen Rücktritt vom Schauspielervertrag rechtfertigen würde. ASG Wien 29 Cga 230/94v v. 17.04.1996, bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 298/96h v. 13 . 2. 1997.