( ABGB § 861, § 863 ) Ein Widerrufsvorbehalt hinsichtlich einer getroffenen Pensionszusage kann nur dann Vertragsinhalt werden, wenn der Arbeitgeber ausreichend deutlich darauf aufmerksam macht. Geschieht dies nicht, ist die Vertrauenslage der Arbeitnehmer auf die bisherige - hier einer Übung entsprechenden - Vereinbarung zu schützen. OGH 9 Ob A 2236/96f v. 30.10.1996.