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ABGB § 861, § 863

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4828/18/97 Heft 4828 v. 2.4.1997

( ABGB § 861, § 863 ) Ein Widerrufsvorbehalt hinsichtlich einer getroffenen Pensionszusage kann nur dann Vertragsinhalt werden, wenn der Arbeitgeber ausreichend deutlich darauf aufmerksam macht. Geschieht dies nicht, ist die Vertrauenslage der Arbeitnehmer auf die bisherige - hier einer Übung entsprechenden - Vereinbarung zu schützen. OGH 9 Ob A 2236/96f v. 30.10.1996.

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