( BUAG § 22, ASGG § 50 Abs 1 Z 5 ) Schadenersatzansprüche der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gegenüber Arbeitgebern wegen unrichtiger Meldungen werden zwar vom Gesetz nicht ausdrücklich als Arbeitsrechtssachen bezeichnet, sie sind aber unter die in § 50 Abs 1 Z 5 ASGG genannten Ansprüche zu subsumieren. Die Aufzählung in § 50 ASGG ist nicht taxativ, sondern demonstrativ.
OGH 4 Ob 2359/96g v. 17.12.1996