( AngG § 36, § 37, ABGB § 879, § 1295 ) Die Bestimmungen des AngG hinsichtlich Konkurrenzklausel und Konventionalstrafe können analog auch auf Arbeiter angewendet werden, wenn diese auf Grund ihrer Tätigkeit und ihrer Kenntnisse Unternehmensinteressen des Arbeitgebers in einem Konkurrenzunternehmen gefährden können.