( AuslBG § 4 Abs 6 Z 2 lit c ) Bei einer erst ca. viereinhalb Monate nach dem Ausscheiden des bisher beschäftigten Ausländers erfolgten Antragstellung für einen anderen Ausländer kann dieser auch dann nicht mehr als dringender Ersatz gesehen werden, wenn in die Zeit zwischen Ausscheiden des bisherigen Ausländers und Antragstellung die Sommermonate Juli und August gefallen sind und es „einige Zeit gedauert“ hat, eine geeignete Ersatzkraft zu finden. VwGH 94/09/0136 v. 29.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)