( ABGB § 863 ) Auch im öffentlichen Dienst hat der öffentlich- rechtliche Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des Lohnfortzahlungsschaden s im Falle der durch einen Dritten verursachten Arbeitsunfähigkeit eines seiner Bediensteten (Beamter).
OGH 2 Ob 2282/96v v. 03.10.1996