( AHG § 1 ) Für einen im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung durch einen Landesbedienstete n dem Bund zugefügten Schaden haftet im Rahmen der Amtshaftung nicht das Land, sondern ist der Schadensfall dem Bund selbst zuzurechnen.
OGH 1 Ob 3/96 v. 04.06.1996