( UrlG § 10 Abs 1, § 6, § 2 Abs 2 ) Der Berechnung der Urlaubsabfindung im ersten Halbjahr des ersten Dienstjahres ist das Urlaubsentgelt des gesamten Urlaubsjahres und nicht das für den bereits entstandenen Urlaubsanspruch gebührende Urlaubsentgelt (abzüglich verbrauchter Urlaubsteile) zugrunde zu legen. Eine doppelte Aliquotierung ist ausgeschlossen.
OGH 8 Ob A 2318/96g v. 28.11.1996