( UrlG § 9, § 10 ) Gegenüber dem Anspruch auf Urlaubsentschädigung ist der Anspruch auf Urlaubsabfindung lediglich subsidiärer Natur. Einem ungerechtfertigt entlassenen Arbeitnehmer steht daher neben einer bereits gezahlten Urlaubsabfindung kein voller Anspruch auf volle "Urlaubsentschädigung" zu, so dass der Arbeitgeber nicht die "irrtümliche" Zahlung der Urlaubsabfindung vom Arbeitnehmer als Kondiktionsanspruch (durch Klage auf Rückzahlung) zurückfordern muss, sondern die bereits bezahlte Urlaubsabfindung auf die Urlaubsentschädigung anrechnen kann. OGH 9 Ob A 2073/96k v. 29.05.1996.