( SchauSpG § 38, § 1 ) Die Verpflichtung zur Mitwirkung an den erforderlichen Proben während eines bestimmten Zeitraumes sowie einer bestimmten Anzahl von Vorstellungen, die zur Erbringung dieser Arbeiten erforderliche Eingliederung in den Theaterbetrieb und die grundsätzliche Weisungs- und Kontrollberechtigung des Theaterunternehmers, der auch das ausschließliche wirtschaftliche Risiko der geplanten Aufführung zu tragen hat, sind die wesentlichen Merkmale eines Bühnendienstverhältnis ses.