( AlVG § 33 Abs 1 ) Mit der Abgabe der Verzichtserklärung durch die Mutter und der Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes durch den Kindesvater ist der Anspruch der Mutter auf Karenzurlaubsgeld erschöpft. VwGH 94/08/0068 v. 19.03.1996. (Bescheid aufgehoben)