( AlVG § 36 ) Bei Berechnung des notstandshilfeschädlich en (bzw. erhöhtes Karenzurlaubsgeld) ausschließenden Einkommens ist vom Einkommen nach § 2 Abs 2 EStG 1988 auszugehen, dem aber die in § 5 Abs 5 NotstandshilfeVO genannten Beträge, nämlich die im Einkommensteuerbescheid angeführten Freibeträge und Sonderausgaben sowie die Beträge nach § 9 und § 10 EStG 1988, hinzuzurechnen sind. Als monatliches Einkommen gilt dann ein Zwölftel des sich so ergebenden Jahreseinkommen s. VwGH 95/08/0286 v. 12.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)