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AlVG § 27 idF vor BGBl 1995/297

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4812/6/97 Heft 4812 v. 4.2.1997

( AlVG § 27 idF vor BGBl 1995/297 ) Solange es an einer Unterkunftnahme des Lebensgefährten fehlt, hat eine Mutter auch bei Vorliegen einzelner Merkmale einer Lebensgemeinschaft Anspruch auf das erhöhte Karenzurlaubsgeld. In Bezug auf die vom Gesetz vorausgesetzte Unterkunftnahme im melderechtlichen Sinn ist der Schluss, dass es den allgemeinen Erfahrungen des Lebens nicht entspricht, dass eine bereits lange bestehende Lebensgemeinschaft ausgerechnet für vier Monate vor der Eheschließung nicht bestehen soll (es könne "nicht angehen, dass häusliche Differenzen sich sofort dahingehend auswirken, als Gelder aus öffentlichen Kassen verstärkt zu fließen beginnen"), zumindest nicht so zwingend, dass auf die Angaben der Beteiligten oder auf Bestätigungen von dritter Seite gar nicht mehr weiter einzugehen wäre und sich schon die Befragung der Beteiligten erübrigen würde. VwGH 95/08/0144 v. 23.04.1996. (Bescheid aufgehoben)

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