( AlVG § 10 ) Will ein Arbeitsloser zunächst seine Bewerbung nur schriftlich abwickeln und erklärt er bei einem dennoch zustande gekommenen persönlichen Vorstellungsgespräch unter Hinweis auf seinen erlernten bzw. ausgeübten Beruf, dass ihm die Tätigkeit eines Kassiers in keiner Weise zusage, ist dies als Vereitelung zu qualifizieren. VwGH 96/08/0071 v. 23.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)