( BAO § 217, § 236 ) Die Einhebung eines Säumniszuschlages stellt nur dann eine eine Nachsicht rechtfertigende Unbilligkeit dar, wenn die Festsetzung dieser Nebengebühr ausschließlich durch die verzögerte Erledigung eines Umbuchungsantrag es entstanden ist und den Abgabepflichtigen an der Verzögerung kein Verschulden trifft oder wegen einer für den durch die Umbuchung zu Begünstigenden unvorhersehbaren kontokorrentmäßigen Verrechnung nichts oder weniger umgebucht werden konnte, als im Zeitpunkt der Einbringung des Umbuchungsantrages an Guthaben des Antragstellers zu Buche stand. VwGH 93/15/0233 v. 27.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)