(BAO § 209) Für die Unterbrechung der Verjährung eines Erstattungsanspruchs auf einen Außenhandelsförderungsbeitrag bedarf es einer zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs vom Anspruchswerber unternommenen, nach außen erkennbaren Handlung. VwGH 95/16/0255 v. 20.08.1996. (Beschwerde abgewiesen) (