( BAO § 238, NÖ AO § 172 Abs 1 ) Nur gegen einen Haftungsschuldner gesetzte Einhebungs- und Einbringungsschritte wirken auf die ihm gegenüber laufende Frist zur Einhebungsverjährung unterbrechend. VwGH 93/17/0093, VwGH 93/17/0094 v. 06.08.1996. (Bescheide aufgehoben, Beschwerden abgewiesen)