( BAO § 209 ) Amtshandlungen, die der Ausforschung der Personen dienen, denen anonyme Konten zuzurechnen sind, zu denen sich eine Person in einer als unglaubwürdig beurteilten Weise bekannt hat, unterbrechen die Verjährung gegenüber dem schließlich festgestellten Konteninhaber. VwGH 93/13/0091 v. 24.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)