( BAO § 184 ) Die Höhe des Sicherheitszuschlages bei der Schätzung hat sich danach zu richten, in welchem Ausmaß sich die Annahme im konkreten Fall rechtfertigen läßt, daß bei mangelhaften, vor allem unvollständigen Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Schwarzgeschäfte, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht verbucht worden sind. VfGH B-370/95 v. 26.02.1996.